Wer pflegebedürftig wird – als Folge einer Erkrankung oder einer Behinderung – benötigt oftmals vielfältige Unterstützung. Im Rahmen der Pflegeversicherung helfen wir Ihnen und Ihren pflegenden Angehörigen, mit dieser neuen schwierigen Situation zurechtzukommen 

Für alle Leistungen gilt, dass bereits bei der Einführung der Pflegeversicherung davon ausgegangen wurde, dass es sich hierbei nur um eine Art "Teilkaskoversicherung" handeln könne. Demzufolge müssen Betroffene in der Regel einen Teil der Kosten selbst übernehmen.

Pflegeversicherung

Wonach wird beurteilt, ob ein Mensch pflegebedürftig ist? Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den nachfolgenden sechs Bereichen:

1. Mobilität

Wie selbständig kann der Mensch sich fortbewegen und seine Körperhaltung ändern?

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Wie findet sich der Mensch in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann die Person Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie etwa aggressives oder ängstliches Verhalten?

4. Selbstversorgung

Wie selbständig kann sich der Mensch im Alltag bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken selbst versorgen?

5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Wie aufwändig ist die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen, zum Beispiel bei Medikamentengabe oder Verbandswechsel?

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Wie selbständig kann der Mensch noch den Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?

Aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade.

Wie errechnet sich der jeweilige Pflegegrad?

Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den oben genannten sechs Bereichen, die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten noch vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.

Die innerhalb eines Bereiches für die verschiedenen Kriterien vergebenen Punkte werden zusammengezählt und gewichtet. Denn entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag fließen die Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen unterschiedlich stark in die Berechnung des Pflegegrades ein. Beispielsweise der Bereich "Selbstversorgung" mit 40 Prozent oder der Bereich "Mobilität" mit 10 Prozent. Die Gewichtung bewirkt, dass die Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten von Personen mit körperlichen Defiziten einerseits und kognitiven oder psychischen Defiziten andererseits sachgerecht und angemessen bei der Bildung des Gesamtpunktes berücksichtigt werden. Aus dem Gesamtpunktwert wird das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit bestimmt und der Pflegegrad abgeleitet.

Eine Besonderheit besteht darin, dass nicht beide Werte der Bereiche 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten) und 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen), sondern nur der höchste der beiden gewichteten Punktwerte in die Berechnung eingeht.

Wann liegt Pflegebedürftigkeit vor?

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 12,5 Punkte beträgt. Der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt sich wie folgt:

Pflegegrad Bewertung Punkte
1 gering 12,5 - unter 27
2 erhebliche ab 27 - unter 47,5
3 schwere ab 47,5 - unter 70
4 schwerste ab 70 - unter 90
5 schwerste mit besonderen Anforderungen ab 90 - 100

Sie möchten Pflegeleistungen beantragen? Den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung können Sie gerne bei uns anfordern. Bitte senden Sie uns diesen dann ausgefüllt zurück.

Sie haben Fragen zur Pflegeversicherung? Wir beraten Sie gern.

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Pflegekurse

Wer seinen Angehörigen zu Hause pflegt, braucht fachliche Kenntnisse ebenso wie emotionale Unterstützung für diese anspruchsvolle Aufgabe.

Kursinhalt

Im Pflegekurs lernen Sie als Pflegeperson alles, was Sie für eine effektive Hilfe wissen müssen. Sie eignen sich professionelle Handgriffe an, die Ihre tägliche Arbeit erleichtern. Sie können möglichen Pflegefehlern und Überlastung vorbeugen mit dem Effekt, dass Ihr Pflegebedürftiger noch besser betreut wird.

Schulung zu Hause

Eine individuelle Schulung zu Hause ist kurzfristig möglich und wird von immer mehr Betroffenen gerne in Anspruch genommen.

Online-Pflegekurs

Ihre BKK-Pflegekasse bietet in Zusammenarbeit mit ihrem Kooperationspartner allen Interessierten einen kostenlosen Online-Pflegekurs an. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Pflege Demenzkranker

Ein spezielles Angebot richtet sich an die Angehörigen von Pflegebedürftigen, die an einer Demenz erkrankt sind. Besonders qualifizierte Pflegefachkräfte besuchen Sie zu Hause. Sie beraten, schulen und gehen auf Besonderheiten ein, die bei einer Demenzkrankheit die Pflegesituation zusätzlich erschweren. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die Entlastungsangebote in der Region gelegt.

Kostenübernahme

Unabhängig, ob Sie zum ersten Mal oder bereits seit Längerem einen Angehörigen pflegen - wir sind davon überzeugt, dass Sie von dieser Schulung und Beratung profitieren können. Gerne vermitteln wir Ihnen einen für Sie kostenlosen Pflegekurs in Ihrer Nähe.

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Häusliche Pflege

Leistungen der häuslichen Pflege erhalten Pflegebedürftige, die im eigenen Haushalt gepflegt werden. Sie können zwischen Pflegesachleistungen durch professionelle Pflegedienste und Geldleistungen (Pflegegeld) wählen. Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht nur, wenn der Pflegebedürftige selbst seine Pflege in geeigneter Weise durch eine Pflegeperson seines Vertrauens sicherstellt. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.

Pflegesachleistungen

Die vom Pflegedienst erbrachten Leistungen rechnet Ihre Pflegekasse mit dem Pflegedienst ab. Der Gesetzgeber hat folgende monatlichen Höchstbeträge festgelegt:

  • 761 Euro (Pflegegrad 2) 
  • 1.432 Euro (Pflegegrad 3) 
  • 1.778 Euro (Pflegegrad 4) 
  • 2.200 Euro (Pflegegrad 5)

Pflegegeld

Je nach Pflegegrad erhalten Sie monatlich:

  • 332 Euro (Pflegegrad 2) 
  • 573 Euro (Pflegegrad 3) 
  • 765 Euro (Pflegegrad 4) 
  • 947 Euro (Pflegegrad 5)

Eine weitere Erhöhung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistung ist im Jahr 2025 geplant. Danach sollen die Beträge alle drei Jahre an die Preisentwicklung in Deutschland angepasst werden - somit zum 1. Januar 2028 ein weiteres Mal.

Kombinationsleistung

Sie haben die Möglichkeit, Sach- und Geldleistungen miteinander zu kombinieren. Bei der sogenannten Kombinationsleistung können Sie die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst sowie das Pflegegeld anteilig beanspruchen. Dies kann sinnvoll sein, wenn ein pflegender Angehöriger die notwendige Hilfeleistung nicht voll erbringen kann.

Unser BKK-Tipp:

Sie können zwischen der Pflegesachleistung, dem Pflegegeld und der Kombinationsleistung frei wählen. Bitte beachten Sie, dass Ihre Entscheidung für die nächsten sechs Monate gültig ist.

Pflegeeinsatz

Zur Überprüfung der Pflegesituation und zur individuellen Beratung muss jeder Pflegebedürftige, der ausschließlich Pflegegeld erhält, mindestens einmal halbjährlich (bei Pflegegrad 2 und 3) bzw. einmal vierteljährlich (bei Pflegegrad 4 und 5) einen Beratungseinsatz von einem professionellen Pflegedienst durchführen lassen. Die Kosten für diesen Einsatz bezahlt Ihre Pflegekasse.

Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege

Sollte die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt sein oder benötigt die Pflegeperson Entlastung, zahlt die Pflegeversicherung eine teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege einschließlich der Transportkosten.

Bei Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege erfolgt keine Kürzung des Pflegegeldes:

  • 689 Euro (Pflegegrad 2) 
  • 1.298 Euro (Pflegegrad 3) 
  • 1.612 Euro (Pflegegrad 4) 
  • 1.995 Euro (Pflegegrad 5)

Verhinderungspflege - Urlaubsvertretung für Pflegepersonen

Sollte die Pflegeperson vorübergehend wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen ausfallen, zahlt die Pflegeversicherung für die Vertretung eine sogenannte Verhinderungspflege für maximal 42 Tage im Kalenderjahr. Die Kosten werden grundsätzlich bis zu einer Höhe von 1.612 Euro übernommen. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass der Pflegebedürftige seit mindestens sechs Monaten zu Hause gepflegt wurde.

Wer übernimmt die Betreuung in dieser Zeit? Die Verhinderungspflege kann durch eine vertraute Person - Angehörige, Freunde oder Nachbarn - beziehungsweise durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet werden. Alternativ kann auch eine vollstationäre Einrichtung wie zum Beispiel ein Pflegeheim die Ersatzpflege übernehmen. Dieser Anspruch kann aus nicht verwendeten Mitteln der Kurzzeitpflege auf bis zu 2.418 Euro erhöht werden. Das Pflegegeld wird für diese Zeit zur Hälfte gezahlt.

Seit Januar 2024 können Pflegebedürftige im Pflegegrad 4 und 5 unter 25 Jahren einen erhöhten Leistungsbetrag für Verhinderungspflege abrufen. Leistungen der Kurzzeitpflege, die nicht verwendet wurden, können vollständig übertragen werden. Damit können pflegende Angehörige bis zu 3.386 Euro für die Verhinderungspflege beanspruchen. Zum 1. Januar 2025 erhöht sich dieser Betrag auf 3.539 Euro. 

Gleichzeitig werden die Voraussetzungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege vereinheitlicht, dass heißt: 

  • Die Vorpflegezeit in der Verhinderungpflege von mindestens 6 Monaten entfällt.
  • Die Verhinderungspflege kann nun bis zu 8 Wochen oder bis zu dem Maximalbetrag ausgeschöpft werden.
  • Die Zahlung des hälftigen Pflegegeldes wird analog der Anspruchsdauer auf bis zu 8 Wochen erhöht. 

Für alle weiteren Pflegebedürftigen gilt ab dem 1. Juli 2025: Für Kurzzeit- und Verhinderungspflege gilt der gemeinsame Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro, der flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden kann.

Hinweis: Wird die Ersatzpflege durch Personen erbracht, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt bzw. verschwägert sind oder mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, zahlt die Pflegekasse das 1,5-fache des maßgeblichen Pflegegeldes. Entsteht durch die Übernahme der Pflege ein Verdienstausfall oder Fahrkosten, werden diese zusätzlich erstattet. Hier ist auch der Höchstbetrag von max. 1.612 Euro (inkl. Pflegegeld) entscheidend.

Den Antrag auf Verhinderungspflege können Sie bei uns anfordern.

Kurzzeitpflege

Für eine vorübergehende vollstationäre Pflege (bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr) zahlt die Pflegeversicherung 1.774 Euro für pflegebedingte Kosten. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind privat zu tragen. Die Kurzzeitpflege kommt zum Beispiel nach Krankenhausaufenthalten in Betracht, wenn der Aufenthalt des Pflegebedürftigen in der Wohnung noch nicht möglich ist oder sich die Pflegebedürftigkeit kurzzeitig verschlimmert. Haben Sie bisher noch keine Verhinderungspflege im Kalenderjahr oder nur teilweise in Anspruch genommen, so haben Sie die Möglichkeit, den Anspruch auf die Kurzzeitpflege zu übertragen. Die Pflegeversicherung zahlt Ihnen dann bis zu 3.386 Euro. Auch hier wird das Pflegegeld für die Zeit der Kurzzeitpflege hälftig weitergezahlt.

Gerne können Sie den Antrag auf Kurzzeitpflege bei uns anfordern.

Pflegehilfsmittel

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie Desinfektionsmittel und Handschuhe, zahlt Ihnen die Pflegeversicherung bis zu 40 Euro pro Kalendermonat. Falls dies für die Pflege erforderlich ist.

Bitte sprechen Sie uns wegen des Antragsverfahrens an.

Ebenfalls werden im Einzelfall die Kosten für technische Hilfsmittel (z. B. Pflegebetten) übernommen.

Das Hausnotrufsystem gilt ebenfalls als Pflegehilfsmittel. Die Pflegeversicherung unterstützt Sie bei der Beschaffung dieses sinnvollen Instruments, dass Ihre Sicherheit zu Hause bei sachgemäßer Anwendung erheblich steigert. 

Bei der Suche nach einem Anbieter unterstützen wir Sie gern.

Wohnungsanpassung

Eventuell muss die Wohnung umgebaut werden, damit der Pflegebedürftige selbstständiger leben kann oder die Pflege erleichtert wird. Wir bezuschussen solche Umbauten mit bis zu 4.000 Euro je Maßnahme. Diese muss vorab beantragt und durch die Pflegekasse genehmigt werden. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist außerdem, dass nicht andere Sozialleistungsträger für Umbaumaßnahmen zuständig sind.

Gerne senden wir Ihnen einen Antrag zu.

Pflegeunterstützungsgeld

Die Vereinbarkeit der Pflege Angehöriger sowie dem Nachgehen der eigenen Berufstätigkeit ist für viele Personen eine Herausforderung. Das Pflegeunterstützungsgeld hilft pflegenden Angehörigen in akuten Situationen der Pflege, sich bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen zu lassen, ohne dabei voll auf das eigene Einkommen zu verzichten. Diese Leistung kann jährlich beantragt werden, damit soll den Pflegenden geholfen werden, Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung zu überbrücken. 

Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gern.

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Pflegezeit – Freistellung vom Arbeitsplatz

Sie stehen im Berufsleben und möchten einen Angehörigen pflegen? Dann haben Sie die Möglichkeit, sich für maximal sechs Monate freistellen zu lassen. Die Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigt und Ihr zu pflegender Angehörige einen Pflegegrad hat.

Diese Freistellung ist unbezahlt, aber die Sozialversicherung bleibt bestehen ebenso wie der Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung nach Ende der Pflegezeit.

Wie beantragen Sie Pflegezeit

Die Pflegezeit ist beim Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Inanspruchnahme schriftlich anzukündigen. Dabei soll der gewünschte Zeitraum wie auch der zeitliche Umfang mitgeteilt werden.

Pflegezeit - bei unerwarteter Pflegebedürftigkeit

Bei einem akut eintretenden Pflegefall haben Beschäftigte das Recht, sich bis zu zehn Tage zur Organisation der Pflege unbezahlt freistellen zu lassen. Dies gilt auch für kleinere Betriebe. Allerdings muss auf Verlangen des Arbeitgebers eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, welche die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bestätigt und die Notwendigkeit einer solchen Freistellung begründet.

Hinweis:

Während dieser Zeit zahlt Ihnen die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen, eine anteilige Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld).

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Soziale Sicherung der Pflegeperson

Die Übernahme der Pflege von Angehörigen ist eine Tätigkeit, die großen Respekt verdient. Dabei wollte es der Gesetzgeber allerdings nicht belassen. Mit der Einführung der Pflegeversicherung wurde die soziale Absicherung der Pflegepersonen verbessert. Die Pflegeversicherung übernimmt für diesen Personenkreis die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung.

Voraussetzung

Die pflegende Person betreut einen oder mehrere Pflegebedürftige wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung. Dies darf allerdings nicht erwerbsmäßig geschehen und die Pflegeperson darf zudem nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.

Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und nach dem tatsächlichen Pflegeaufwand.

Die Pflegeversicherung sorgt weiterhin für die Aufnahme in die gesetzliche Unfallversicherung. Pflegepersonen sind bei Unfällen im Zusammenhang mit der Pflege abgesichert, dies gilt auch bei der Fahrt von und zu den Pflegebedürftigen.

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Vollstationäre Pflege

Aus den unterschiedlichsten Gründen ist es nicht immer möglich, Pflegebedürftige zu Hause zu betreuen. Sollten Betroffene auf eine ständige Betreuung in einem Pflegeheim angewiesen sein, werden pauschale Leistungsbeträge für die Pflegekosten von der Pflegekasse übernommen.

Je nach Pflegegrad erhalten Sie monatlich bis zu:

  • 770 Euro (Pflegegrad 2) 
  • 1.262 Euro (Pflegegrad 3) 
  • 1.775 Euro (Pflegegrad 4) 
  • 2.005 Euro (Pflegegrad 5)

Darüber hinaus anfallende Pflegeheimkosten müssen Sie selbst bezahlen. Hierzu gehören auch die Unterbringungskosten (Unterkunft und Verpflegung).

Leistungszuschläge für die stationäre Pflege

Seit dem 1.1.2022 erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 einen Leistungszuschlag auf ihren zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der stationären Pflege.

Aufenthaltsdauer im Pflegeheim Zuschlag des Eigenanteils der Pflegekosten
Bis zu 12 Monaten 15 Prozent
Mehr als 12 Monaten 30 Prozent
Mehr als 24 Monaten 50 Prozent
Mehr als 36 Monaten 75 Prozent

Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 EUR monatlich.

BKK PflegeFinder

Mit dem BKK PflegeFinder können Sie sich u. a. einen Überblick des Angebots an vollstationären Pflegeheimen oder Pflegediensten verschaffen. Sie erhalten Adresslisten mit Telefonnummern und Preisen. Im Einzelfall enthalten die Listen auch Angaben zu besonderen Versorgungsangeboten.

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Zusätzliche Betreuungsleistungen

Jeder Versicherte, der Anspruch auf einen Pflegegrad hat, kann zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 125 Euro monatlich nutzen.

Dieser Anspruch entsteht am Anfang eines Monats und spart sich auf bis zu 1.500 Euro im Kalenderjahr an.

Der Betrag kann nur zweckgebunden durch Pflegeeinrichtungen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen verwendet werden. Diese sind

  • Eigenanteile der Tages- oder Nachtpflege 
  • Kurzzeit- oder Verhinderungspflege 
  • zusätzliche Angebote von Pflegediensten zur Anleitung und Betreuung 
  • besondere Betreuungsangebote, z. B. Betreuungsgruppen für Alzheimer-Kranke oder Selbsthilfegruppen 
  • die sogenannten niederschwelligen Betreuungsangebote, z. B. Hilfe im Haushalt, Alltagsbegleiter und ehrenamtliche Helfer

Die Leistungserbringer können die Betreuungsleistungen direkt mit uns abrechnen. Eigenanteilsrechnungen können unter Vorlage der Originalrechnung und dem Zahlungsbeleg erstattet werden. 

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Sie suchen ein passendes Pflegeheim, Hospiz, Betreuungsangebot oder einen ambulanten Pflegedienst für sich oder Ihre Angehörigen? Ihnen ist es wichtig, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen? Dann nutzen Sie unseren komfortablen BKK PflegeFinder.

Suchfunktionen

In der Pflegedatenbank können Sie Ihre Suche entweder mit einer Übersicht starten oder mit einem gezielten Preisvergleich. Um ein wohnortsnahes Angebot zu finden, bietet Ihnen der BKK PflegeFinder die Möglichkeit, nach Ort und PLZ zu suchen. Darüber hinaus erhalten Sie Adresslisten mit Telefonnummern und Preisen. Im Einzelfall enthalten die Listen auch Angaben zu besonderen Versorgungsangeboten.

Leistungen und Qualität

Bewertungen der Pflegeeinrichtungen hinsichtlich Leistungen und Qualität finden Sie sowohl in der Übersicht, als auch mit Hilfe einer gesonderten Suchfunktion.

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