Eltern mit mehreren Kindern werden entlastet und die Leistungen für Pflegebedürftige verbessert

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), die längst fällige Reform der Pflegeversicherung, soll Pflegebedürftige bei steigenden Kosten entlasten und ihre Angehörigen unterstützen.

Mit Rücksicht auf die angespannte Finanzlage wurden einerseits die Beiträge zum 1. Juli 2023 erhöht, andererseits werden die Leistungen zeitlich versetzt in mehreren Schritten angehoben. Bessere Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende sollen dem Fachkräftemangel entgegenwirken.

Mehr und weniger Beiträge seit Juli 2023

Der reguläre Beitragssatz wurde vorweg um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent angehoben. Davon tragen Versicherte und Arbeitgeber jeweils die Hälfte (Rentenbezieher finanzieren ihn allein). Für Kinderlose steigt der Zuschlag von bisher 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent (insgesamt 4,0 Prozent); davon ausgenommen sind vor dem 1. Januar 1940 Geborene und Versicherte unter 23 Jahren.

Familien werden entlastet

Bereits im April 2022 stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsaufwand bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung entsprechend zu berücksichtigen ist. Jetzt gilt: Während sich der Beitrag für Versicherte mit einem Kind um 0,6 Prozent reduziert, sinken die Beiträge für jedes weitere Kind während der Erziehungsphase – das ist bis zum vollendeten 25. Lebensjahr – um 0,25 Beitragssatzpunkte bis zum fünften Kind. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers beträgt jeweils 1,7 Prozent.

Wie werden die zu berücksichtigenden Kinder nachgewiesen?

Für eine Übergangszeit bis Ende Juni 2025 reicht eine entsprechende Mitteilung z. B. an Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger aus. Bis dahin soll ein digitales Verfahren ermöglicht werden.

Nachweis der Elterneigenschaft

Die Zuständigkeit der Erhebung der Personaldaten der Kinder liegt jeweils bei der Beitragserhebenden Stelle, dass ist

  • für Arbeitnehmer der Arbeitgeber
  • für versicherungspflichtige Rentner der Rentenversicherungsträger
  • für Selbstzahlende, wie Studenten und Selbstständige die BKK B. Braun Aesculap*

* Hinweis für Personen die Ihre Beiträge direkt an die BKK abführen: Bitte senden Sie uns keine Unterlagen zu. Die BKK BBA wird unaufgefordert mit einem Erhebungsbogen auf Sie zukommen. Es ist möglich, dass die Abschläge nicht unmittelbar ab 1. Juli 2023 berechnet werden können. Zu viel gezahlte Beiträge werden zurückerstattet oder verrechnet.  

Übersicht der zuzahlenden Beiträge zur Pflegeversicherung

Versicherte Beitragssatz Anteil des Versicherten
ohne Kinder 4,00 % 2,30 %
1 Kind 3,40 % 1,70 %
2 Kinder 3,15 % 1,45 %
3 Kinder 2,90 % 1,20 %
4 Kinder 2,65 % 0,95 %
5 Kinder 2,40 % 0,70 %

Die häusliche Pflege wird gestärkt

Zum 1. Januar 2024 werden sowohl die Pflegesachleistung (Pflegehilfe) als auch das Pflegegeld um jeweils 5 Prozent erhöht. Es gelten dann diese Beträge monatlich:

Pflegegrad Pflegehilfe Pflegegeld
2 761 Euro 332 Euro
3 1.432 Euro 573 Euro
4 1.778 Euro 765 Euro
5 2.200 Euro 947 Euro

Weitere Leistungsverbesserungen sind geplant

Ein weiteres Jahr später, zum 1. Januar 2025, steigen diese und alle weiteren Leistungen um jeweils 4,5 Prozent. Dazu zählen zum Beispiel die Verhinderungspflege, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeit- und vollstationäre Pflege sowie Hilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung.

Bereits zum 1. Januar 2024 steigt der Zuschuss zum pflegebedingten Anteil in Heimen für die ersten zwölf Monate von 5 Prozent auf 15 Prozent, die weiteren Zuschüsse werden jeweils um 5 Prozentpunkte angehoben, zum Beispiel nach 24 Monaten von 45 Prozent auf 50 Prozent.