Der Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen ist eine Versicherung für Sie als Arbeitgeber. Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sieht folgende Regelungen vor:
- Umlageverfahren U1 (Krankheitsaufwendungen)
Zur Teilnahme sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, wenn Sie nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. - Umlageverfahren U2 (Mutterschaftsleistungen)
Die Umlagepflicht zur U2 besteht immer, unabhängig von der Anzahl Ihrer Arbeitnehmer, auch, wenn Sie ausschließlich Männer beschäftigen.
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass von Krankheit
Diese Umlageverfahren bieten wir Ihnen über unseren Servicepartner BKK Landesverband Mitte an.
In allen Angelegenheiten zur Umlageversicherung wenden Sie sich bitte direkt an die BKK-Arbeitgeberversicherung. Sie stellt die Teilnahmeberechtigung fest, prüft die Anträge und nimmt die Erstattungen vor.
Sie haben Fragen? Unser Servicepartner berät Sie gern.
BKK Landesverband Mitte
Arbeitgeberversicherung
39069 Magdeburg
Hotline: 0391 72518-100
E-Mail: info@bkk-aag.de
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass von Mutterschaft
Dieses Umlageverfahren führen wir eigenständig bei unserer BKK durch. Den vom Arbeitgeber gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das gezahlte Arbeitsentgelt im Rahmen des § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) erstatten wir ausgleichsberechtigten Arbeitgebern in voller Höhe.
Die darauf entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 AAG werden pauschal in Höhe von 20 % erstattet. Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. Bitte reichen Sie die Anträge zeitnah ein.
Der Umlagesatz für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass von Mutterschaft (U2) beträgt 0,35 % der umlagepflichtigen Einnahmen.