Die Kosten einer medizinisch notwendigen Fahrt im Rettungs- oder Krankenwagen zur nächst erreichbaren Behandlungsstätte werden von uns übernommen. Darüber hinaus übernehmen wir die Fahrkosten, die im Zusammenhang mit einem stationären Krankenhausaufenthalt oder einer stationären Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme entstehen.
Zuzahlung
Der gesetzliche Eigenanteil in Höhe von 10 % der Kosten (mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro) je Fahrt muss jedoch selbst getragen werden.
Hinweise:
Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen einen Eigenanteil zu den Fahrkosten. Bei Fahrten zur medizinischen Rehabilitation fallen keine Eigenanteile an.
Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen
Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen dürfen wir grundsätzlich nicht übernehmen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Rahmen von Dialysebehandlungen, Strahlen- und Chemotherapie.
Auch können wir die Fahrkosten zur ambulanten Behandlung übernehmen, sofern Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" vorlegen können. Für Pflegebedürftige mit einer Einstufung Pflegegrad 3, die zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität haben, sowie bei Pflegegrad 4 und 5 ist ebenfalls eine Übernahme der Fahrkosten möglich.
Bitte beantragen Sie, vor der Fahrt zur ambulanten Behandlung, die Kostenübernahme bei uns.