Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt in dem so genannten Übergangsbereich zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro sind kranken-, renten-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Hierbei ist das regelmäßige Arbeitsentgelt maßgeblich. Sonderzahlungen, z. B. Weihnachtsgeld, werden bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts mitberücksichtigt. Steht ein Arbeitnehmer in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, so werden die erzielten Entgelte zusammengerechnet.
Bei Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden, werden die Übergangsbereichsregelungen nicht angewandt.